Bezeichnung einer Polizeibeamtin als “crazy” nicht zwingend als Beleidigung strafbar
Äußerung kann als anlassbezogene Kritik von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein
Bezeichnet ein Mann im Rahmen einer langandauernden Identitätsfeststellung eine Polizeibeamtin als “crazy”, so liegt darin eine zulässige anlassbezogene Kritik. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mann zuvor zu Unrecht der Lüge bezichtigt wurde. In einem solchen Fall ist die Äußerung vom Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.