“Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 23 BPolG” ist “rechtswidrig”: VG Köln

“Es wird festgestellt, dass die am 08.06.2012 auf der Bahnstrecke zwischen Bielefeld und Dortmund von Beamten der Beklagten durchgeführte Identitätsfeststellung rechtswidrig gewesen ist.”
“Am 08.06.2012 befand sich der Kläger gegen 7:15 Uhr in einem Regionalexpress der Deutschen Bahn AG auf der Bahnstrecke von Bielefeld nach Dortmund. Er saß allein auf einem Viererplatz – gleich neben einer Einstiegstür – in einem Großraumwaggon. Nach dem Halt in Rheda-Wiedenbrück wurde der Kläger durch zwei Beamte der Bundespolizei in Zivil angesprochen und aufgefordert, sich auszuweisen. Die Beamten zeigten ihrerseits – nach Angaben des Klägers erst auf seine Nachfrage – ihre Dienstausweise vor und teilten dem Kläger auf dessen weiteren Nachfrage mit, dass sie zur Befragung von Reisenden eingesetzt seien bzw. sie eine lagebildabhängige Kontrolle gem. § 22 Abs. 1 a BPolG durchführten.”

VG Köln · Urteil vom 13. Juni 2013 · Az. 20 K 4683/12
http://openjur.de/u/644125.html

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