Kein racial profiling – wenn es die Bundespolizei macht
Racial profiling bezeichnet ein auf allgemeinen Kriterien wie „Rasse“, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und nationaler Herkunft einer Person basierendes Handeln von Verwaltungs- oder Vollzugsbeamten, das im allgemeinen Ausdruck eines institutionellen Rassismus ist. Wie schwer sich deutsche Verwaltungsgericht mit einem polizeilichen „racing profiling“ tun, zeigt aktuell ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln:
Dort hatte ein dunkelhäutiger Heilpraktiker aus Witten geklagt, der am Abend des 12. Novembers 2013 im Hauptbahnhof Bochum seine damalige Lebensgefährtin abholen wollen. Während er an einem Aufzug zum Gleis wartete, wurde er von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen. Nach längerer Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung begaben sich die Beamten mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zur Wache der Bundespolizei. Hier ließ sich der Kläger von einem Beamten den Dienstausweis vorlegen, da er beabsichtigte, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Zugleich zeigte er den Polizeibeamten dort seinen Personalausweis vor; die persönlichen Daten wurden von der Polizei nicht festgehalten.
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