Pressemitteilung

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RECHTSANWALT
HANS-EBERHARD SCHULTZ
Notar a. D.
in Bürogemeinschaft mit
RECHTSANWALT CLAUS FÖRSTER
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Berliner Kammergericht in dem Verfahren
der Bundestagsabgeordneten Azize Tank gegen „Heimführungsbeauftragten“ der NPD
gestellt
Während das Landgericht Berlin in der schriftlichen Urteilsbegründung die Verletzung des Persönlichkeitsrechts
der Bundestagsabgeordneten Azize Tank (Fraktion die LINKE) gegenüber dem „Heimführungsbeauftragten“
der NPD bekräftigt, hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Beschwerde
im Strafverfahren gegen die Mitglieder des NPD Landesvorstandes gegen die Einstellung des Verfahrens
zurückgewiesen, weil die Aufforderung zur „freiwilligen Ausreise“ vom Grundrecht der Meinungsfreiheit
gedeckt sei. Dagegen richtet sich der soeben eingereichte Antrag an das Kammergericht
im Klageerzwingungsverfahren.
Der Brief des NPD „Heimführungsbeauftragten“an die frühere Wahlkandidatin Azize Tank beschäftigtdie Berliner Justiz im neuen Jahr (die Medien berichteten vgl. auch meine früheren
Pressemitteilungen). Die schriftliche Begründungdes Urteils des Landgerichts Berlin vom
21.01.2014 liegt inzwischen vor. Darin wird ausgeführ, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsstellerin das Recht des Antragsgegnersder Meinungsfreiheit überwiegt: Der Brief
des „Heimführungsbeauftragten“ der NPD könne dahingehend verstanden werden, dass die damalige Wahlkandidatin persönlich zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert wird; dafür spreche schon die persönliche Adressierung, die Überschrift„Heimwandern, statt Einwandern“, sowie der Hinweis auf das beigefügte Rückflugticket in der Internetveröffentlichung, ebenso das Ansinnen einer „freiwilligen Ausreise“, um nicht

„transportiert (zu) werden … Der Antragstellerin
wird das Recht abgesprochen, in Deutschland zu
leben und sich politisch zu betätigen, obwohl sie,
wie der Antragsgegner weiß, Deutsche ist und
die gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und
Rechte wie er selbst genießt und nicht an das
Ausland ausgeliefert werden darf … Zugleich
wird ihr unverhohlen mit Gewalt gedroht, falls
Sie Deutschland nicht verlässt. Es geht hiermit
somit nicht um eine bloße politische Forderung,
sondern um ein Angriff des Lebensrecht der Antragstellerin
in der Gemeinschaft und somit den
Kern ihrer Persönlichkeit“.

Dem gegenüber hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 20.01.2014 entschieden, sie sehe sich nach Prüfung des Sachverhalts nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid der Staatsanwaltschaft anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf ein früheres Urteil des Kammergerichts, wonach nach ähnlichen Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs zur Bundestagswahl 2009 in einem Flugblatt zur „Ausländerrückführung“ nicht strafbar, sondern von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheide
sich lediglich in einzelnen Formulierungen:

„Das damals – wie heute – in den auch nach Ansicht
das Strafsenats fraglich ausländerfeindlichen
Äußerungen nicht zwischen Ausländern und
deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund
unterschieden wird, dürfte als Teil der
perfiden Strategie der Verfasser angesehen werden
können, bei der auch davon ausgegangen
werden kann, dass diese die entsprechende
Rechtsprechung zu § 130 Abs. 1 SGB ausgewertet
haben, um sich gleichsam an die Grenze als
strafbar zu wertender Äußerungen „Heranzutastend“
mit dem Ziel, auf diese Weise Aufmerksamkeit im Wahlkampf zu erreichen“

Daran könne auch die Entscheidung des UNAusschusses gegen Rassendiskriminierung (Cerd) nichts ändern:

„Die – ohnehin nicht einstimmige
… Entscheidung des UN-Ausschusses,
die auch in der Literatur ungeachtet der Bewertung
des „rassistischen Gehalts“ der Ausführungen
Thilo Sarrazins aufgrund der unzureichenden
Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit
und des Herausgreifens einiger
Zitate aus dem Zusammenhang der Äußerung auf
deutliche Kritik gestoßen ist … hat letztlich auch
der Bundesregierung keine Veranlassung gegeben,
eine Änderung der fundiert und ausführlich
begründeten Entscheidung der nationalen Strafverfolgungsbehörden
zu indizieren“.
Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, den Straftatbestand der Volksverhetzung zu ändern. Diese Begründung ist aus mehreren Gründen abwegig:
– Es gab nur eine einzige abweichende Meinung
des gesamten Richterkollegiums. Die angeführte
„deutliche Kritik“ berücksichtigt nicht
die ständige Rechtsprechung des UNAntirassismusausschusses,
geschweige denn
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, der in einem
vergleichbaren Fall die Entscheidung belgischer
Strafgerichte gegenüber rassistischer Äußerungen
(sogar eines Parlamentsabgeordneten)
bestätigt hatte, weil die Meinungsfreiheit
nicht genutzt werden darf, um rassistische Diskriminierungen
verbreiten;
– Die Bundesregierung hat den Ausschuss entgegen
dem Eindruck, den die Generalstaatsanwaltschaft
erweckte, mitgeteilt, dass sie die
Empfehlungen des Ausschusses umsetze –
womit auch ansatzweise begonnen wurde,
wenn auch intern Kritik geäußert wurde, – dies
sei im Wesentlichen Aufgabe der Bundesländer;
– Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit keinem
Wort auf die Besonderheiten des vorliegenden
Falles eingegangen, auf die das Landgericht
sein positives Urteil gestützt hat.
In dem beim Kammergericht eingereichten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung wird umfassend
(26 Seiten) begründet, warum die Entscheidung
der Generalstaatsanwaltschaft unhaltbar
und die öffentliche Klage gegen den NPD-
„Heimführungsbeauftragten“ und andere Mitglieder
des NPD-Landesvorstandes zu erheben
ist. Sollte das Kammergericht seine überholte
Rechtsprechung zugunsten der NPD fortsetzen,
könnte eine Verfassungsbeschwerde eingelegt
und notfalls der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte oder der UNAntirassismusausschuss
auch in dieser Sache
angerufen werden.
Die Bundestagsabgeordnete Azize Tank erklärt:
„So sehr ich das Urteil des Landgerichts begrüße,
so sehr ist die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft
zu kritisieren. Dass jetzt der
rassistische Charakter des Briefes anerkannt
wird, macht es nicht besser, weil diese rassistische
Diskriminierung und Bedrohung jetzt durch
die Meinungsfreiheit gedeckt sein soll. Ich rufe
weiter dazu auf, den Kampf gegen rassistische
Diskriminierungen auf politischer und juristischer
Ebene fortzusetzen, damit auch die Berliner
Strafjustiz endlich die Entscheidungen der
UN und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
umsetzt!“
Dass die Bedrohung real ist, zeigt der Fall des
Mitglied des Abgeordnetenhauses Berlin, Hakan
Tas (Fraktion die LINKE): Trotz Auskunftssperre
war er wenige Tage vor der Wahl 2013 Opfer
eines Anschlages. Unbekannte durchstachen die
Reifen seines Pkw, die Eingangstür und der
Briefkasten seiner Wohnung wurden in einem
Mehrfamilienhaus mit Morddrohungen und rassistischen
Parolen beschmiert. Nach einigen Ermittlungen
hat die Polizei, Staatsschutzabteilung,
jetzt vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen;
es wurden zwar einige Bewohner befragt, die
keine näheren Angaben machen konnten, andere
Hausbewohner, die bei dem ersten Versuch nicht
angetroffen wurden, wurden jedoch nicht erneut
aufgesucht. Hierzu erklärt Hakan Tas: „Politiker
mit Migrationshintergrund von unterschiedlichen
Parteien werden nach wie vor von den Neonazis
bedroht und eingeschüchtert. Die Berliner Ermittlungsbehörden
scheinen nicht bereit oder
nicht in der Lage zu sein, hiergegen konsequent
vorzugehen“

Berlin den 24. Februar 2014
H.-Eberhard Schultz
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung (0172/4203768).

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