Oberverwaltungsgericht Münster

Personenkontrolle wegen Hautfarbe in Bochum war rechtswidrig

Kontrolle verstößt gegen Grundgesetz Diese Ausweiskontrolle war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts betonten in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass Polizeibeamte nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle auswählen dürfen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Dafür können beispielsweise fundierte Kriminalitätsstatistiken benutzt werden. Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings im Verfahren keine überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Hauptbahnhof Bochum vorlegen. Die Polizei hatte argumentiert, der Mann habe sich auffällig verhalten und das sei damals auch ein Grund für die Kontrolle gewesen. https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/rechtswidrige-personenkontrolle-hautfarbe-100.html